Rechtsprechung
LAG Saarland, 23.03.2005 - 1 TaBV 3/04 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Hamm, 14.02.2018 - 2 Sa 1499/16
Begriff des leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BetrVG
Die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis darf also auch im Innenverhältnis keinen Beschränkungen unterliegen, was jedenfalls dann nicht mehr der Fall ist, wenn der Angestellte die Einstellung oder Entlassung nicht ohne die Zustimmung einer anderen Person vornehmen darf (…vgl. BAG, Beschl. v. 25.03.2009 - 7 ABR 2/08, juris, Rdnr. 26;… Urt. v. 17.11.1983 - 6 AZR 291/83, juris, Rdnr. 39 ff.;… LAG München, Beschl. v. 06.06.2012 - 5 TaBV 51/10, juris, Rdnr. 41 ff.; LAG Saarland, Beschl. v. 23.03.2005 - 1 TaBV 3/04, juris, Rdnr. 90).Der Beklagen ist zwar zuzugeben, dass die selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis nicht zwingend in einem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag und auch nicht ausdrücklich übertragen werden muss (…vgl. BAG, Urt. v. 23.03.1976 - 1 AZR 314/75, juris, Rdnr. 40; LAG Saarland, Beschluss vom 23.03.2005 - 1 TaBV 3/04, juris, Rdnr. 89).
- LAG Hamm, 27.09.2013 - 7 TaBV 71/13
Einsichtsrechts in Bruttolohn- und Gehaltslisten
Solche Entscheidungsspielräume sind nicht gegeben bei einer Tätigkeit, die sich darin erschöpft, vorgegebene Ziele zu erarbeiten, selbst wenn die Arbeitsergebnisse das Unternehmensschicksal entscheidend prägen können (LAG Saarland, Beschluss vom 23.03.2005, 1 TaBV 3/04, bei juris Rdnr. 103 m.w.N.).Die erkennende Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Saarland in der Entscheidung vom 23.03.2005 aaO., bei juris Rdnr. 108, wonach jeder Verkäufer unternehmerischer Produkte stets die Verantwortung für den Absatz und damit für das wirtschaftliche Wohl des Unternehmens trägt.
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2006 - 7 TaBV 3/06
Begriff des leitenden Angestellten
Insoweit folgt die Kammer ausdrücklich der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Saarland (Beschluss vom 23.03.2005 - 1 TaBV 3/04 -) für zwei andere Vertriebsleiter der Antragsgegnerin.